Aktuelle Statuten vom 05.11.2016

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1

Unter dem Namen «Netzelektriker-Vereinigung Schweiz» nachstehend kurz NEVS genannt, besteht mit Sitz in Brugg ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit folgenden Zielen:
1. Koordination und Angebot der Weiterbildung gelernter Netzelektriker
2. Verbindungsstelle zwischen einschlägigen Fachverbänden und einzelnen Mitgliedern
3. Pflege und Förderung der gesellschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern
4. Austausch von Erfahrungen für den Einsatz bei der Lehrlingsausbildung
5. Koordination der Stellenvermittlung

Art. 2

Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral. Sie kann sich durch Beschluss der Generalversammlung einschlägigen Dachorganisationen anschliessen.

II. Mitgliedschaft
Art. 3

Die Vereinigung besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern, sowie Passivmitgliedern, bzw. Gönnermitgliedern.
Aktivmitglied werden kann, wer die Lehrabschlussprüfung als Netzelektriker, die Berufsprüfung Netzelektriker oder die Höhere Fachprüfung Netzelektriker mit Erfolg
bestanden hat. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, danach der Entrichtung des Mitgliederbeitrages und abschliessend Aufnahme durch die Generalversammlung erworben.
Freimitglied kann werden, wer infolge Pensionierung aus dem Erwerbsleben ausscheidet.
Als Ehrenmitglied kann durch die Generalversammlung ernannt werden, wer für die Vereinigung ausgezeichnete Dienste geleistet hat. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
Die Ehren- und Freimitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Passiv- bzw. Gönnermitglied kann jede in bürgerlichen Rechten und Ehren stehende Person, wie auch juristische Person werden. Passiv- bzw. Gönnermitglieder erhalten kein Stimmrecht, werden jedoch mit allen Informationen wie Aktivmitglieder bedient.

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres
c) durch Ausschluss gestützt auf einen Beschluss der Generalversammlung. 

Ausgeschlossen kann werden, wer den Interessen der Vereinigung entgegenarbeitet.
Jahresbeitrag nicht bezahlt.

Art. 5

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Organisation
Art. 6

Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 7

Die Generalversammlung findet jährlich mindestens einmal statt zur Erledigung folgender Geschäfte:
a) Genehmigung der Protokolle
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der 2 Rechnungsrevisoren
d) Aufstellung des Jahresprogrammes
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Änderung der Statuten
(Anträge hierfür sind mindestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich einzureichen)
g) Verschiedenes

Art. 8

Die Einladung der Generalversammlung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder sind die Generalversammlung oder ausserordentliche Versammlungen einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 30 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktandenliste zugestellt werden.

Art. 9

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Präsident, Aktuar, Kassier und zwei Beisitzern (Sachbearbeiter).
Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt. Zwei Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 10

Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen und erstattet den Jahresbericht.
Der Aktuar besorgt die Protokolle der Sitzungen sowie der Versammlungen und sein Domizil ist die offizielle Postadresse der NEVS.
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt den Rechnungsrevisoren.
Präsident und Aktuar vertreten die Vereinigung nach aussen und führen kollektiv die verbindliche Unterschrift. Die übrige Arbeitsorganisation innerhalb des Vorstandes
wird durch diesen selbst bestimmt.

IV. Allgemeines
Art. 11

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Vereinigungsversammlung nichts anderes bestimmt. Für deren Gültigkeit ist das absolute Mehr massgebend.

Art. 12

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Jedes Mitglied ist verpflichtet, während mindestens einer Periode eine
Wahl in den Vorstand anzunehmen.

Art. 13

Die Mittel der Vereinigung werden geäufnet durch den Jahresbeitrag.
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet einzig und allein das Vereinigungsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
(Ausnahme: Der Kassier)

Art. 14

Das Rechnungsjahr fällt mit dem hydrologischen Jahr zusammen. Die Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des neuen hydrologischen Jahres statt.

Art. 15

Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erfolgen. Ein allfällig nach der Liquidation noch bestehendes Vermögen ist unter die Mitglieder aufzuteilen.

Art. 16

Die Generalversammlung vom 05. 11. 2016 genehmigte diese revidierte Version der Statuten. Sie treten per sofort in Kraft und ersetzen die Erstversion vom 23.11.1985 der Gründungsversammlung und die revidierten Statuten vom 06.11.2010.